Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 307

§ 307 – Anschlusspfändung

(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in die Niederschrift aufzunehmende Erklärung des Vollziehungsbeamten, dass er die Sache für die zu bezeichnende Forderung pfändet. Dem Vollstreckungsschuldner ist die weitere Pfändung mitzuteilen. (2) Ist die erste Pfändung für eine andere Vollstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. Die gleiche Pflicht hat ein Gerichtsvollzieher, der eine Sache pfändet, die bereits im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.

Kurz erklärt

  • Der Vollziehungsbeamte kann bereits gepfändete Sachen erneut pfänden, indem er dies in einem Protokoll festhält.
  • Der Vollstreckungsschuldner muss über die erneute Pfändung informiert werden.
  • Wenn die erste Pfändung von einer anderen Vollstreckungsbehörde oder einem Gerichtsvollzieher durchgeführt wurde, muss eine Kopie des Protokolls an diese gesendet werden.
  • Gerichtsvollzieher müssen ebenfalls eine Kopie des Protokolls senden, wenn sie eine bereits gepfändete Sache pfänden.
  • Die Regelung sorgt für Transparenz und Nachverfolgbarkeit bei Pfändungen.